Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich / Unternehmerstatus (B2B)
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen zwischen der Savoy Film Productions GbR (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern.
(2) Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, einschließlich Einkaufsbedingungen, Lieferantenbedingungen, Rahmenverträgen oder Bedingungen, die einer Bestellung beigefügt sind, finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4) Die Erbringung von Leistungen, der Beginn der Pre-Production, die Mitwirkung an der Planung, die Annahme einer Bestellung, die Lieferung von Materialien oder die Fortsetzung der Arbeit gelten nicht als Annahme abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Auftraggebers.
(5) Im Falle von Widersprüchen geht das individuell vereinbarte Angebot oder die schriftliche Vereinbarung diesen AGB vor, sofern die Abweichung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Konzeption, Planung, Organisation, Produktion und/oder Postproduktion von Video-, Film- und Mediainhalten sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der schriftlichen Auftragsbestätigung.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Beauftragung (E-Mail ausreichend), Gegenzeichnung eines Angebots, Zahlung der vereinbarten Vorauszahlung, Erteilung einer Bestellung mit Bezug auf das Angebot oder Aufforderung zur Aufnahme von Leistungen, einschließlich Pre-Production, Planung, Crew-Buchung, Logistik oder anderer projektbezogener Vorbereitungen.
(3) Jede solche Bestätigung, Zahlung, Bestellung oder Aufforderung gilt als vollständige Annahme des Angebots des Auftragnehmers sowie dieser AGB.
(4) Erteilt der Auftraggeber nach Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer eine Bestellung oder übermittelt eigene Geschäftsbedingungen, so ändern, ersetzen oder ergänzen diese die vereinbarten Bedingungen nicht, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Annahme des Angebots mit vorbereitenden Arbeiten zu beginnen. Solche Vorarbeiten sind Bestandteil der vereinbarten Leistungen und vergütungspflichtig.
§ 4 Bestellungen und Bedingungen des Auftraggebers
(1) Bestellungen werden ausschließlich zu administrativen Zwecken akzeptiert und ändern weder die kommerziellen noch die rechtlichen Bedingungen, die im Angebot des Auftragnehmers vereinbart wurden.
(2) Bedingungen, die auf einer Bestellung aufgedruckt, beigefügt oder in einer Bestellung, einem Lieferantenportal, einem Onboarding-Dokument oder einer Zahlungsplattform referenziert sind, finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Schweigen, Leistungserbringung, Upload auf eine Lieferantenplattform, Annahme einer Bestellung oder Erhalt einer Zahlung gelten nicht als Annahme abweichender oder zusätzlicher Bedingungen.
(4) Verlangt der Auftraggeber die Nutzung eines Lieferantenportals oder einer Zahlungsplattform, berührt dies nicht die vereinbarten Zahlungsbedingungen, Nutzungsrechte, Haftungsbegrenzungen oder andere Vertragsbestimmungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen & nicht erstattbare Vorauszahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Mit Vertragsabschluss ist eine nicht erstattbare Vorauszahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Gesamtauftragswerts zu leisten, sofern im Angebot oder Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Die Vorauszahlung ist sofort fällig und Voraussetzung für die verbindliche Terminreservierung, Projektplanung sowie die Aufnahme vorbereitender Leistungen, insbesondere Konzeption, Projektorganisation, Drehplanung, Personal- und Technikdisposition.
(4) Die Vorauszahlung ist nicht erstattbar. Sie kompensiert reservierte Produktionszeit, gebundenes Personal, Vorbereitungsleistungen, Planung, Lieferantenverpflichtungen und entgangene Geschäftsmöglichkeiten. Dies gilt unabhängig vom Grund einer Kündigung, Nichtinanspruchnahme oder eines Rücktritts durch den Auftraggeber.
(5) Weitere Zahlungen sind gemäß den im jeweiligen Angebot festgelegten Meilensteinen fällig. Zahlungsmeilensteine können unter anderem die Auftragsbestätigung, den Drehtag, die Lieferung einer ersten oder zweiten Schnittfassung, die finale Lieferung oder ein festes Kalenderdatum umfassen.
(6) Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen sind nicht erstattungsfähig. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen zurückzufordern, zurückzubuchen, aufzurechnen oder zurückzubehalten, außer in Fällen nachweislichen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
(7) Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers sind unabhängig von Freigaben, Zahlungen oder Erstattungen durch dessen eigenen Endkunden, eine Agentur, einen Sponsor oder andere Dritte.
(8) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Lieferung finaler Materialien, hochauflösender Dateien, Clean-Versionen, Master-Dateien, Projektdateien und Rohmaterial zurückzuhalten, bis die vollständige Zahlung eingegangen ist.
(9) Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer weitere Leistungen, Korrekturen, Exporte, Lieferungen oder Nutzungsrechte aussetzen, bis alle überfälligen Beträge vollständig beglichen sind.
(10) Der Auftragnehmer behält sich vor, über die Vorauszahlung hinausgehende nachweislich entstandene Kosten sowie weitergehenden Schaden geltend zu machen.
(11) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Vorauszahlung keine Vertragsstrafe, sondern eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte sowie vorbereitende Leistungen und die exklusive Reservierung von Produktionskapazitäten darstellt.
§ 6 Terminreservierung
(1) Produktions- und Drehtermine gelten erst nach vollständigem Zahlungseingang der Vorauszahlung als verbindlich reserviert.
(2) Ohne Zahlungseingang besteht kein Anspruch auf Terminfreihaltung oder Leistungserbringung.
(3) Änderungen bestätigter Termine, einschließlich Verschiebungen, können je nach Verfügbarkeit von Crew und Lieferanten zu zusätzlichen Kosten führen.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Informationen, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Verzögerungen oder Mehraufwände, die aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und können gesondert berechnet werden.
§ 8 Leistungsänderungen & Zusatzleistungen
(1) Änderungs- oder Erweiterungswünsche nach Projektbeginn sind nur nach schriftlicher Abstimmung möglich.
(2) Zusatzleistungen werden gesondert vergütet, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des ursprünglichen Angebots sind.
§ 9 Korrekturschleifen, Lieferung, Abnahme und finale Dateien
(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind maximal drei Korrekturschleifen pro Liefereinheit im vereinbarten Postproduktions-Leistungsumfang enthalten.
(2) Weitere Änderungen oder Überarbeitungen werden gesondert berechnet.
(3) Vorabversionen, Previews oder Review-Dateien können mit Wasserzeichen, in komprimierter Form oder mit anderen technischen Einschränkungen bereitgestellt werden.
(4) Die finale Lieferung umfasst ausschließlich die im Angebot ausdrücklich vereinbarten Liefereinheiten.
(5) Hochauflösende Dateien, Clean-Versionen, Master-Exporte, Projektdateien, Rohmaterial und sonstige Produktionsassets werden nur dann geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und nach vollständigem Zahlungseingang.
(6) Lieferfristen sind abhängig von rechtzeitigem Kunden-Feedback, Freigaben, Materialien und Zahlungen. Vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen verlängern die Lieferfristen entsprechend.
(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die durch verspätetes Feedback, fehlende Materialien, geänderte Anforderungen, verzögerte Freigaben oder verspätete Zahlungen des Auftraggebers verursacht werden.
§ 10 Kündigung & Stornierung durch den Auftraggeber
(1) Eine Kündigung oder Stornierung bedarf der Schriftform (E-Mail ausreichend).
(2) Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber sind alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen, entstandenen Kosten und eingegangenen Verpflichtungen zu vergüten.
(3) Nach verbindlicher Auftragsbestätigung verbleiben mindestens 50 % der Gesamtvergütung beim Auftragnehmer, auch wenn das Projekt vor der Produktion storniert wird.
(4) Die Vorauszahlung bleibt nicht erstattungsfähig, da sie Vorbereitungsarbeiten, reservierte Produktionsressourcen, gebundenes Personal und entgangene Geschäftsmöglichkeiten abdeckt.
(5) Erfolgt die Stornierung oder Verschiebung weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Produktionstermin, wird die vollständige vereinbarte Produktionsvergütung fällig, da Produktionsmittel, Crew und Equipment vollständig gebunden und nicht mehr anderweitig disponiert werden können. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
(6) Drittkosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Crew, Equipment-Miete, Reisen, Unterkunft, Locationgebühren, Genehmigungen, Freelancer, Lieferanten und Stornogebühren, sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern diese bereits angefallen oder verbindlich gebunden sind.
(7) Vom Auftraggeber gewünschte Verschiebungen werden als Stornierungen behandelt, sofern sich die Parteien nicht schriftlich auf einen neuen Termin und etwaige Mehrkosten einigen.
(8) Der Auftragnehmer behält sich vor, weitergehende nachweisbare Schäden geltend zu machen, die die oben genannten Beträge übersteigen.
§ 11 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung nach Fertigstellung unverzüglich zu prüfen.
(2) Erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Bereitstellung keine schriftliche Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen.
(3) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 12 Nutzungsrechte
(1) Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher vertraglich geschuldeter Vergütungen und Kosten.
(2) Sofern im Angebot nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck, die vereinbarten Medien, das vereinbarte Gebiet und die vereinbarte Laufzeit des Projekts.
(3) Ausschließliche, unbegrenzte, weltweite, zeitlich unbefristete oder vollständig übertragbare Nutzungsrechte sowie ein vollständiger Rechte-Buyout bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und können mit einer zusätzlichen Nutzungs- oder Buyout-Vergütung verbunden sein.
(4) Eine vollständige Übertragung sämtlicher Urheberrechte ist nach deutschem Urheberrecht nicht möglich. Urheberpersönlichkeitsrechte und gesetzliche Urheberrechte bleiben unberührt.
(5) Rohmaterial, Projektdateien, offene Dateien, Schnittprojekte, Grafik-Projektdateien und sonstige Arbeitsdateien sind nicht im Lieferumfang enthalten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, finale Videos, Ausschnitte, Stills, Behind-the-Scenes-Material und Projektreferenzen zu Portfolio-, Showreel-, Website-, Social-Media-, Award-Einreichungs-, internen Präsentations- und Eigenwerbezwecken zu nutzen, sofern nicht vor Beginn der Produktion eine ausdrückliche schriftliche Vertraulichkeitsbeschränkung vereinbart wurde.
(7) Soweit Vertraulichkeitsbeschränkungen gelten, kann die Portfolio-Nutzung durch den Auftragnehmer aufgeschoben werden, bis das Projekt durch den Auftraggeber oder dessen Endkunden öffentlich veröffentlicht wurde, längstens jedoch 12 Monate ab Lieferung.
§ 13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für mittelbare oder Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns, Produktionsausfälle oder Drittschäden, ist ausgeschlossen.
(4) Die Gesamthaftung des Auftragnehmers ist auf die Höhe der vereinbarten Projektvergütung begrenzt.
§ 14 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Krankheit, Unfall, extreme Witterung, technische Ausfälle, Streik, behördliche Anordnungen, Drittstörungen) entbinden den Auftragnehmer von der Leistungspflicht für die Dauer des Ereignisses.
(2) Bereits geleistete Zahlungen, insbesondere Vorauszahlungen, werden in diesen Fällen nicht erstattet.
§ 15 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht öffentlich bekannten Informationen vertraulich zu behandeln.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden, Zusagen oder Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen bestehen nicht.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(5) Der Auftraggeber erkennt durch Auftragserteilung sämtliche AGBs an.